Die Kündigungsfrist des § 19 Abs 2 HVG (6 Wochen beziehungsweise drei Monate) ist auf Vertragshändler (Eigenhändler) aufgrund der mit einer Vertragsauflösung verbundenen hohen Investitionen nicht analog anzuwenden, vielmehr ist die Entscheidung nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu treffen. Diese erlaubt die Einbeziehung von Wertungen, die sich aus Normen ergeben, die außerhalb des für den Rechtsfall maßgebenden zeitlichen Geltungsbereichs liegen, nämlich § 21 Abs 1 HVertrG 1993: sechs Monate; § 5 Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb 1985:
ein Jahr beziehungsweise 1995: zwei Jahre. Hier: Kündigung eines Händlervertrags und Werkstättenvertrags (Kraftfahrzeug) erfordert bei sonstiger Nichtigkeit eine einjährige Kündigungsfrist.
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