6Ob26/16s—OGH Entscheidung
30. März 2016
…§ 43 ABGB zu beurteilen, weil diese Bestimmung nur Schutz vor Namensanmaßung und Namensbestreitung bietet, sondern nach § 16 ABGB (RIS Justiz RS0109217, RS0109218). 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht kein allgemeines Recht, dass der Gebrauch des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, unterlassen…