Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung) frei bewerten.
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