JudikaturOGH

RS0109263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1997

Nur eine vom bisherigen Mieter verschiedene Person kann der namhaft gemachte Mieter im Sinne des § 10 Abs 5 Z 1 MRG sein. Geeigneter Nachmieter ist im Sinne des § 10 Abs 5 MRG nur derjenige, der bereit ist, den Ersatzbetrag direkt an den scheidenden Mieter zu leisten, die Wohnung als solche zu benützen und hiefür den gesetzlich zulässigen Mietzins zu zahlen (vergleiche MietSlg 36/27; MietSlg 37/48). Außerdem muß der scheidende Mieter wohl mit seiner unmittelbaren Befriedigung durch den vorgeschlagenen Nachmieter einverstanden sein.

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