JudikaturOGH

RS0109723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1997

Derjenige, der als Berufsanwärter seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einerseits zwecks Ausstellung einer Legitimationsurkunde zur Vertretung des Rechtsanwalts, in dessen Praxis er eintritt, und andererseits zwecks späterer Anerkennung dieser Praxis als eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung anstrebt, hat im Eintragungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (§ 30 Abs 4 iVm § 5 Abs 2 RAO) und ist daher "Beteiligter" im Sinne des § 30 Abs 4 RAO.

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