RS0108877 – OGH Rechtssatz
Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger gar kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (vergleiche auch § 73 zweiter Satz StPO).