RS0109185 – OGH Rechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, daß ein auf eine Verpachtung nach dem 28.2.1994 gestütztes und dementsprechend dem § 12a Abs 5 MRG unterstelltes Anhebungsbegehren auch eine Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 4 MRG begründen könnte. Die schlichte Berufung auf den Anhebungstatbestand des § 46a Abs 4 MRG reicht nicht aus, einen diesbezüglichen Erhöhungsanspruch geltend zu machen, weil sich der dort geforderte (gemäß § 46a Abs 1 MRG vor dem 1.10.1993 eingetretene) Machtwechsel in der Mietergesellschaft mehrmals ereignet haben kann. Es bedarf daher einer genauen Festlegung des Vermieters, welchen Machtwechsel er geltend macht, bzw auf welchen Zeitpunkt er sich bezieht. Ihn trifft insoweit eine qualifizierte Behauptungspflicht.