RS0109228 – OGH Rechtssatz
Bei vertragswidriger Vorgangsweise hat der Schädiger den kausal und adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Die Kausalität ist dabei nach der Äquivalenztheorie festzustellen, das heißt kausal ist jeder Umstand, ohne den der schädliche Erfolg nicht eingetreten wäre.