RS0109269 – OGH Rechtssatz
Für Kosten für die Inanspruchnahme eines ausländischen Wahlarztes gebührt dem Versicherten Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG, sofern die Untersuchung und Behandlung durch den ausländischen Arzt nicht im Rahmen einer Anstaltspflege erbracht wird.