RS0108882 – OGH Rechtssatz
Wird einem Arbeitnehmer anstelle der Ist-Lohnerhöhung auf Grund einer Betriebsvereinbarung eine Mitarbeiterbeteiligung in gleicher Höhe gewährt, die nach fünf Jahren oder bei einem früheren Ausscheiden auszubezahlen ist, sind diese Beträge Entgelt, die in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung und der Urlaubsentschädigung zwingend einzubeziehen sind.