RS0108903 – OGH Rechtssatz
Wird ein Vertragslehrer, der bisher "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen (§ 38 Abs 3)" und nach dem Entlohnungsschema II L entlohnt wurde, in einem nahtlos darauffolgenden Dienstverhältnis nunmehr unbefristet (ohne die Einschränkung gemäß § 38 Abs 3 VBG) beschäftigt und nach dem Entlohnungsschema I L entlohnt, liegt eine "Überstellung" im Sinn des § 42 VBG vor, die zum Erhalt der Zulage gemäß § 15 Abs 8 VBG berechtigt.