JudikaturOGH

RS0109273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2000

§ 131c GSVG ist mit der Vorgängerbestimmung des § 133 Abs 2 GSVG aF praktisch inhaltsgleich; lediglich das Erfordernis der Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit während des Beobachtungszeitraumes ist weggefallen. Die zur Frage der Umorganisation des Betriebes von der Judikatur entwickelten Grundsätze sind daher weiter anwendbar.

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