§ 131c GSVG ist mit der Vorgängerbestimmung des § 133 Abs 2 GSVG aF praktisch inhaltsgleich; lediglich das Erfordernis der Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit während des Beobachtungszeitraumes ist weggefallen. Die zur Frage der Umorganisation des Betriebes von der Judikatur entwickelten Grundsätze sind daher weiter anwendbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden