JudikaturOGH

RS0109048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2002

Bei § 122c Abs 1 Z 2 BSVG handelt es sich um den Erwerbsunfähigkeitsbegriff, der aus der früheren Bestimmung des § 124 Abs 2 BSVG durch die 18. BSVGNov in den neuen eingefügten § 122c BSVG übertragen wurde; er entspricht im wesentlichen dem Erwerbsunfähigkeitsbegriff des § 133 Abs 2 GSVG.

Rückverweise