JudikaturOGH

RS0108982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2004

Die Fünfzehntelanhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 4 MRG setzt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (in der Mieter-Gesellschaft) "im Sinne des § 12a Abs 3 MRG" voraus. Damit ist klargestellt, daß nur eine entscheidende Änderung in der Mieter-Gesellschaft, wie sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung etwa mit der Veräußerung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile einhergeht, zur Anhebung des Mietzinses führen kann; andererseits muß die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschehen (§ 12a Abs 3 Satz 1 MRG). Es genügt, wenn gesellschaftsrechtlich relevante Vorgänge sukzessive zu einer "entscheidenden" Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft geführt haben.

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