JudikaturOGH

RS0109027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1997

Das Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit § 12 ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.

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