RS0109235 – OGH Rechtssatz
Stirbt der gleichzeitig als Ausbildner eines Lehrlings tätige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestellt diese keinen neuen Geschäftsführer und Ausbildner, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, dies unter Wahrung aller ihm nach § 1162b ABGB, § 29 AngG oder § 84 GewO 1859 zustehenden Ansprüche.