RS0108994 – OGH Rechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere aus dem auch hier gemäß § 74 Abs 4 TirStrG anwendbaren §§ 22 ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" im Sinne des § 64 Abs 2 TirStrG - entzogen wird; nur das ist ja Grundlage des Ausspruches über die Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid.