RS0109008 – OGH Rechtssatz
Selbst wenn eine Mietzinsklage nur für einen Teilbetrag schlüssig ist, ist über Antrag die pfandweise Beschreibung aller in § 1101 ABGB bezeichneten Fahrnisse zu bewilligen; die Höhe der Mietzinsforderung ist im Spruch nicht ziffernmäßig anzuführen.