JudikaturOGH

RS0108848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1997

Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 178 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht und zieht daher kein Verbot der Verwertung solcherart zustande gekommener Beweismittel (hier: in Berichtsform festgehaltene informelle Erstangaben des Festgenommenen gegenüber den Gendarmeriebeamten) nach sich.

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