RS0108927 – OGH Rechtssatz
Die Überwälzbarkeit von Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, auf die Mieter ist durch § 21 Abs 3 MRG an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden.