RS0108720 – OGH Rechtssatz
Wenn ein Anspruch nach dem Bundesrecht und nicht nach dem Landesrecht besteht (hier: Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG), kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 nö PGG erfüllt sein müssen.