Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).
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