Die den Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich beziehungsweise Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht aus.
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