JudikaturOGH

RS0108871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2011

Die kriminelle Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (alte und neue Fassung) stellt eine qualifizierte Bande dar, und es besteht daher mit Rücksicht auf den eigenständigen Unrechtsgehalt dieses Deliktes kein Grund, die strafrechtliche Haftung wegen Bandendiebstahles zufolge Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation auszuschließen (echte Konkurrenz).

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