Telefaxwerbung ist sittenwidrig und verstößt gegen § 39 Abs 2 FSprO und gegen § 354 ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger. Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG, sondern auch gegen § 39 Abs 2 FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.
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