RS0108795 – OGH Rechtssatz
Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.