RS0108794 – OGH Rechtssatz
§ 1026 ABGB liegt eine Bewertung der Interessen von Machtgeber und Drittem zugrunde. Ist die Konkurseröffnung unverschuldeter Weise keinem von beiden bekannt, so sind die Interessen des Dritten in der Regel höher zu bewerten als die des Machtgebers. Während nämlich dem Dritten regelmäßig jede Möglichkeit fehlt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, hat sich der Machtgeber den Bevollmächtigten ausgewählt und es wäre an ihm gelegen, ihn entsprechend zu überwachen. Wird über das Vermögen des Bevollmächtigten das Konkursverfahren eröffnet, ist die Interessenlage nicht anders. Auch hier wird es dem Machtgeber in der Regel eher möglich sein, die (drohende) Insolvenz zu erkennen, als dem Dritten.