Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach § 551 ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen.
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