RS0108697 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 ASVG sind Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung vollversichert, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG (Dienstnehmereigenschaft) ankäme (VwGH SVSlg 36.904).