JudikaturOGH

RS0108630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2018

Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach §§ 166, 99 StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung.

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