JudikaturOGH

RS0108429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1997

Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte beurkundete Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schrifstücks Bezeichneten (Adressaten) Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Unter diese Begriffsbestimmung fällt auch die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung durch das Postamt, bei dem sie hinterlegt wurde. Sie ist in § 187 PostO geregelt, wobei die Regelung jener der Zustellung gemäß den §§ 13 ff ZustG entspricht.

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