RS0108666 – OGH Rechtssatz
Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).
…zur Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird also dadurch erworben, dass ein – wirkliches oder angebliches – Recht gegen jemanden gebraucht wird und diese r sich fügt (RS0108666). [14] 3.2 Dies gilt auch für den Fall des Miteigentums. Entscheidend ist dabei, dass der ersitzende Miteigentümer eine Tätigkeit entfalten muss, die sich nicht…
…Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauches oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung stellt keine Besitzausübung dar (RIS Justiz RS0009762, RS0010135, RS0010140, RS0108666; Hofmann in Rummel3 § 480 ABGB Rz 3; M. Bydlinski in Rummel3 § 1460 ABGB Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall hat…
…zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird also dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (RIS-Justiz RS0108666 ua). Dies gilt auch für den Fall des Miteigentums. Der Rechtsvorgänger der Kläger war nun aber schon zufolge seines Miteigentumsrechts zur Benützung des Grundstücks - und…
…Zeit. Der zur Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (RIS-Justiz RS0108666). Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen wonach die Rechtsvorgänger des Klägers hinsichtlich der Wegbenützung immer bei der zweit- und drittbeklagten…
…Zeit. Der zur Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein wirkliches oder angebliches Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (RIS Justiz RS0108666). Die auch hier nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu treffende Beurteilung des Berufungsgerichts geht in ihrer Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus und ist…
…des § 313 ABGB dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht wird und dieser sich fügt (MietSlg 49.181/41; RIS-Justiz RS0108666). Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. Auf die…
…vgl etwa RIS Justiz RS0009762 [T2]) wird dadurch erworben, dass ein wirkliches oder angebliches Recht gegen jemanden gebraucht wird und sich dieser fügt (RIS Justiz RS0108666). Es ist eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung – auf privatrechtlicher Grundlage – erforderlich (RIS Justiz RS0033018), wobei es auf die objektive…
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