RS0108498 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden kann. Der Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmissbrauches (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) würde daher dazu führen, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben wäre. Zu einem solchen kommt es unter anderem durch die Eingehung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg 42.564 ua).