JudikaturOGH

RS0108867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Ein Ausgleich des durch (gleichzeitige) Verletzung des § 78 UrhG erlittenen immateriellen Schadens kann im Blick auf die (gesamten) Auswirkungen der Veröffentlichung (§ 6 Abs 1 zweiter Satz MedG) bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages berücksichtigt werden.

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