Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach § 19 Abs 3 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben berechtigt. Die Fortsetzungsberechtigung des Nachlasses bzw der Erben ist daher subsidiär und tritt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur ein, wenn primär bezugsberechtigte Personen im Sinn des § 19 Abs 1 BPGG innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Auszahlung gestellt haben oder wenn solche Personen nicht vorhanden sind.
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