Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß § 19 Abs 3 BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß.
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