RS0063591 – OGH Rechtssatz
Nach § 277 Abs 1 zweiter Satz HGB idFd Art IV des IRÄG 1994, somit vor Inkrafttreten des EU-GesRÄG 1996, - hier iVm § 43 Abs 1 BWG - sind die entsprechenden Unterlagen, das heißt im allgemeinen Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift selbst zum Firmenbuch einzureichen, eine bloße Mitteilung der Gesellschaft oder des Vorstands über den Inhalt dieser Unterlagen an das Firmenbuchgericht stellt keine Erfüllung der in § 277 Abs 1 zweiter Satz HGB normierten Pflicht dar.