Im Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht an.
…handelt. Die in manchen Entscheidungen verwendete Formulierung, im Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG sei "zunächst" zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt (RIS Justiz RS0108448, zuletzt 9 ObA 1/03t), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden, auch wenn sich diese Reihenfolge im Regelfall als zweckmäßig erweisen wird…
…für die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit ausreichend angesehen haben. Insgesamt wurde die Anfechtungsklage nach § 106 ArbVG zutreffend abgewiesen (vgl RIS Justiz RS0029457; RIS Justiz RS0108448). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.…
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