Bei Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 219 AktG geht die Inhaberschaft eines Blankowechsels nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Art 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme.
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