RS0108587 – OGH Rechtssatz
Die Neufassung des § 45 MRG durch das 3. WÄG ist mit 1. März 1994 in Kraft getreten; erst ab diesem Zeitpunkt kann der "neue" Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag - unter Einhaltung der in § 45 Abs 2 MRG vorgeschriebenen Einmonatsfrist frühestens zum 1. Mai 1994 - gefordert werden.