RS0108571 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Der Bewilligung einer vorläufigen Hauptmietzinserhöhung nach § 18a Abs 2 MRG steht entgegen, daß keine Grundsatzentscheidung im Sinne des § 18a Abs 1 MRG vorliegt und auch nicht begehrt wurde.
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