RS0108938 – OGH Rechtssatz
Wenn daher § 10 Abs 6 MRG in der seit dem 2.WÄG geltenden Fassung die Beibehaltung der ursprünglichen Ausstattungskategorie für den Fall anordnet, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters (für kategoriebestimmende Investitionen) befriedigt, ist dies im Zusammenhang mit Art V Abs 3 Z 1 und 2 des 2.WÄG auf nach dem 1. März 1991 fällig gewordene Ersatzansprüche einzuschränken. Die Einlösung berechtigter und fälliger Ersatzansprüche vor diesem Zeitpunkt ist nach der vor dem 2.WÄG bestehenden Rechtslage zu beurteilen.