In der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig.
Rückverweise
…235/12b = RIS Justiz RS0108626 [T4]). Weder ist der Anscheinsbeweis für Fragen des Kausalitätszusammenhangs zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss des Anlegers zulässig (RIS Justiz RS0108627) noch bestehen für geschädigte Anleger Beweiserleichterungen wie im Arzthaftungsrecht (7 Ob 62/14i = RIS Justiz RS0022862 [T9]). 3. Die Prüfung der Kausalität…
…Aufklärungs- oder Beratungspflichten zu tragen. Es besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen in Bezug auf die Kausalität (3 Ob 225/11a mwN; RIS Justiz RS0108627). 4.2. Nach der Rechtsprechung sind an den Beweis eines hypothetischen Kausalverlaufs aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Diese werden deshalb geringer angesetzt als…
…Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten (RIS-Justiz RS0108627 [T2]). Das Vertrauen des Anlegers in einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erfordert zwar zumindest ein Bewusstsein seiner Existenz, sei es auch nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus bekannten…
…anders als bei der Arzthaftung) kein Anlass für Beweiserleichterungen in Bezug auf die Kausalität (3 Ob 225/11a mwN; vgl auch RIS Justiz RS0108627). In der Entscheidung 10 Ob 69/11m hat der Oberste Gerichtshof zur Prospekthaftung des Emittenten bzw des Prospektkontrollors darauf hingewiesen, dass von einem…
…konkreten Anlageentscheidung (RIS-Justiz RS0108626). In der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig (RIS-Justiz RS0108627). 4.2. Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (dem Verhalten des Beklagten) die andere Tatsache (der eingetretene Schadenserfolg) zu erschließen ist. Ob…