RS0108383 – OGH Rechtssatz
Da der Landesgesetzgeber in § 57 nöKAG in der Fassung vor der Novelle 1995 den Rechtsträgern von Krankenanstalten das Recht einräumt, das Ausmaß der von den Versicherungsträgern zu leistenden "Sondergebühren nach § 45 Abs 1" mit den Versicherungsträgern zu vereinbaren, ist es nicht gesetzwidrig, wenn die Rechtsträger den Zuschlag zur Pflegegebühr im Sinne des § 45 Abs 1 lit a und die ärztlichen Honorare im Sinne des § 45 Abs 1 lit b in Form eines beide Komponenten umfassenden Pauschalbetrages vereinbaren, dessen (gesetzeskonforme und sachgerechte) Aufteilung ihnen vorbehalten bleibt. Diese Aufteilung liegt nicht "im freien Ermessen" des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Zum einen ist er an die gegebenen gesetzlichen Beschränkungen gebunden (so normiert § 49 Abs 3 nöKAG für den Zuschlag zur Pflegegebühr die dort angeführten Obergrenzen); zum anderen ergibt sich schon aufgrund seiner aus § 1157 ABGB abzuleitenden Fürsorgepflicht seine Verpflichtung, eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.