§ 19 Abs 1 Z 2 BPGG stellt nur darauf ab, wer überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist. Ob der Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu zahlen, steht der materiellen Anspruchsberechtigung desjenigen, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat, und damit seiner Legitimation zur Fortsetzung des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens nicht entgegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden