Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
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