Widerspricht der Beschluss des Bezirksgerichtes auf Abtretung der Strafsache an den Gerichtshof erster Instanz dem Gesetz, so hat er sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt (so schon SSt 35/58), sodass er ersatzlos aufzuheben und dem Bezirksgericht die Verfahrensfortführung aufzutragen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden