JudikaturOGH

RS0108368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1997

Ist gemäß § 61 StGB ein milderes - zwischenzeitig in der Strafdrohung verschärftes - Strafgesetz anzuwenden, so richtet sich auch die sachliche Zuständigkeit nach der geringeren Strafdrohung des Gesetzes in der alten Fassung.

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