§ 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.
…vertretbarer Weise bejaht. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung erfasst die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses (RIS-Justiz RS0108285). Warum dies auch für Fälle gelten sollte, in denen es nach dem Betriebsübergang zu einer Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens kommt, vermag die Beklagte…
…von der Unterpächterin auf die Beklagten erfolgte, wurde nach den vorliegenden Feststellungen von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise bejaht. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung (RIS Justiz RS0108285) gilt § 3 Abs 1 AVRAG nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist…
…auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet (RIS Justiz RS0108285). In der Lehre (Rechberger "Insolvenzrechtliche Probleme des Betriebsteilübergangs, zum Einfluss des AVRAG auf die Unternehmenssanierung" in Tomandl "Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht", 60 …
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