JudikaturOGH

RS0108258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2012

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Vorliegen von (wichtigen) Interessen des Dienstes gleichzusetzen ist, ist auch bei unkündbaren Arbeitnehmern eine vertragsändernde Versetzung ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn eine Interessenabwägung dies billig erscheinen läßt. Hier: Versetzung der Referentin des Frauenreferates beim Amte der Vorarlberger Landesregierung.

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